- 25.06.2010
- 13:54
SAPV hilft pflegen
Ab morgen (26. Juni 2010) haben auch Patienten der Kurzzeitpflege einen Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu Lasten der Krankenkassen. Bedingung ist, dass die Patienten nicht pflegebedürftig nach § 14 SGB XI sind. Sterbenden Menschen steht zudem, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, spezielle ambulante Palliativversorgung (SAPV) zu. Bisher war beides nicht vorgesehen. „Damit wird klargestellt, dass Einrichtungen der Kurzzeitpflege zukünftig die Behandlungspflege für Nicht-Pflegebedürftige mit der Krankenkasse abrechnen können“, sagt Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa).
Um die Erweiterung des Leistungsorts ging es auch bei der Änderung der Richtlinie zur SAPV. Anspruch auf die SAPV besteht nun nicht nur im Heim und in der häuslichen, sondern auch in der familiären Umgebung und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Auch der Krankenhausarzt kann ab sofort eine SAPV-Verordnung über mehr als sieben Tage ausstellen.
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