- 29.05.2010
- 10:32
MVZ: Sozialgericht bremst Kliniken
Das Sozialgericht Dresden setzt den Sofortvollzug einer Ambulanzzulassung nach § 116b SGB V aus. Mit Beschluss vom 18.5.2010 (S 18 KA 10/10 ER) hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Dresden laut Meldung des änd dem Eilantrag eines Vertragarztes mit fachinternistisch-onkologischer Zulassung stattgegeben. Die zugrunde liegende Anfechtungsklage richtet sich gegen die vom Freistaat Sachsen ausgesprochene Bestimmung eines Krankenhauses zur "Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen". Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde vor der Bestimmung des Krankenhauses nach § 116b SGB V die Interessen und die individuelle Betroffenheit derjenigen Ärzte analysiert, in die Abwägung einbezieht und gewichtet, die im voraussichtlichen ambulanten Einzugsbereich die gleichen Leistungen erbringen. Notfalls sei hiernach die Bestimmung wenn nicht zwingend zu versagen, so doch räumlich zu begrenzen oder auch - dies als neuer Aspekt - gegenständlich, also auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Es handelt sich laut Auskunft des Klagevertreters um eine ähnliche Situation, wie sie bereits die 11. Kammer des Sozialgerichts Dresden am 29.9.2009 mit entsprechendem Ergebnis zu beurteilen hatte. Die 11. Kammer hatte einem Gynäkologen mit onkologischem Schwerpunkt nicht zuletzt mit Blick auf dessen gefährdete Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG entsprechenden Rechtsschutz gewährt.
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